Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 1 (1) Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort
der Niederlassung des Verkäufers, es sei denn, sie überschreiten
ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.
(2) Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von
Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert,
nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(3) Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Verkäufers.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel
innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, im dem er einen
solchen Mangel festgestellt hat, dem Verkäufer schriftl.
anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu
beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für
Mängelrechte des Käufers dar.
(5) Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang per Vorkasse
fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers
14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht
bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem
Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im
angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen
Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung)
steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und
Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der
Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der
fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in
einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln
behafteten Arbeiten steht.
(6) Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des
vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufvertrages
seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die
Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder
Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer
unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des
Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will,
das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem
Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung
unverzüglich erstatten.
(7) Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im
Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die
Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern
des Käufers, zB Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz
ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Abs. 6
gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird oder soweit der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
des Liefergegenstandes übernommen hat.
(8) Die Regelung des vorstehenden Abs. 6 erstreckt sich auf
Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der
Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und
Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach § 3.
(9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 2 (1) Ist die Nichteinhaltung
von Fristen auf höhere Gewalt, zB Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
oder auf ähnliche Ereignisse, zB Streik oder Aussperrung
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
(2) Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder
eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung
wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der
Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf den
Wert des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung
begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach
Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung -
ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei
Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer
berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf
Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils
des Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden
kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit
der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
(4) Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom
Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die
Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei
Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach
Aufforderung des Verkäufers zu erklären, ob er wegen der
Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den
gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Lieferung
verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein
Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem zweiten Versuch
gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der
Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 3 (1) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist,
beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen
Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - sechs Monate, für
sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr.
(2) Soweit ein neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die
Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln -
gleich aus welchem Rechtsgrund - ein Jahr.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch
für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer,
unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit
die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender
Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des
Vorsatzes;
b) Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten im Übrigen
auch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen
hat oder soweit der
Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen hat. Hat der Verkäufer einen
Mangel arglistig verschwiegen, so
gelten anstelle der in den Abs.1 bis Abs.2 genannten Fristen die
anwendbaren Fristen des § 438 Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke + Sachen
für Bauwerke)
bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss der
Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB, soweit
kein anderer Ausnahmefall nach
diesem Abs. 4 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten zudem nicht,
soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die
entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um das
dingliche Recht eines
Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des
Liefergegenstandes verlangt werden kann.
d) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des
Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der
Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
(5) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen
Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
(6) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen
gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen erfasst.
(7) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die
gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen
unberührt.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 4 (1) Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers
um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder,
wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige
der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der
Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf.
zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des
Liefergegenstandes, höchstens jedoch 0,5 % berechnen. Dem Käufer
ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder
ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer
ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden
ist.
(2) Im Falle des Zahlungsverzuges ist Verkäufer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 12,5 % zu verlangen. Dem Käufer ist
der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. Dem
Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden
als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.
(3) Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4)Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar
sind.
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Aktivitäten. Unsere Datenschutzpraxis steht im Einklang mit dem
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und an das mit der Bonitätsprüfung beauftragte Unternehmen
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stellen wir keine Verbindung zwischen den in den
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diesem Vertrag der Geschäftssitz von Pieper-Solar. Dasselbe
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Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis,
auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand
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Stand: 2006 Pieper-Solar |